aktueller Pfad: Home » Nachrichten » Ansicht
02.06.2008
Arbeitgebers Alptraum könnte wahr werden

Kaum hatte der DGB in Bayern sein Volksbegehren zum Mindestlohn gestartet, schon meldeten die üblichen Verdächtigen, wie Wirtschaftsministerin Müller, CSU-Generalsekretärin Haderthauer und vbw-Hauptgeschäftsführer Brossardt ihre Bedenken an: Das Volksbegehren für Mindestlöhne sei verfassungswidrig. Markus Möstl, Professor für Öffentliches Recht an der Uni Bamberg sieht das ganz anders.

„Erstens: Mindestlöhne vernichten Arbeitsplätze und sind daher falsch. Zweitens: Das Mindestlohn-Volksbegehren ist rechtlich unzulässig. An diesen Tatsachen ändert auch die Wiederholung der Argumente von Herrn Schösser nichts.“ Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, Bertram Brossardt, das Volksbegehren für Mindestlöhne in Bayern.

 

Dass Brossardt, Hadertauer und Müller sich beharrlich weigern die Erfahrungen anderer EU-Länder mit dem Mindestlohn zu Kenntnis zu nehmen und stattdessen lieber ihre alte – längst widerlegte – Behauptung wiederholen, Mindestlohn gefährde Arbeitsplätze, ist so bekannt wie ignorant. Der Mindestlohn funktioniert. In 21 von 27 Staaten der Europäischen Union gibt es einen Mindestlohn, zum Verlust von Arbeitsplätzen hat er in keinem der 21 Staaten geführt.

 

Die Gegner des Mindestlohnes wissen natürlich, dass sie eine überwältigende Mehrheit der Bevölkerung gegen sich haben. Alle Umfragen zum Mindestlohn ergeben eine Zustimmung zwischen 80 und 90 Prozent der befragten Bevölkerung, trotz des medialen Trommelfeuers dagegen. Auch die Mehrheit der CSU-Anhänger und sogar mehr als 50 Prozent der FDP Wähler sind für einen Mindestlohn. Kein Wunder, wenn Arbeitgeber und manche Politiker da nervös werden und nach jedem Strohhalm greifen - und sei er auch noch so.

 

Konkurrierende Gesetzgebung?

Jetzt haben die Kämpfer für Lohndumping und gegen Mindestlöhne ein neues Argument gefunden, mit dem sie glauben die längst überfällige Einführung von Mindestlöhnen noch verhindern zu können: Das Volksbegehren sei verfassungswidrig, da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liege und nicht bei den Ländern. Dass ein Mindestlohn bereits seit 1946 in der Bayerischen Verfassung (Artikel 169) vorgesehen ist, stört seine Gegner dabei wenig.

 

Nach dem Grundgesetz haben die Bundesländer (nur) dann die Befugnis zur Gesetzgebung haben, wenn und soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. Aber genau das hat er seit Jahrzehnten unterlassen.

 

Die konkurrierende Gesetzgebung heißt schlicht, Schafkopfspieler verstehen das sofort, der Ober sticht den Unter! Also: Ein Bundesgesetz sticht das Landesgesetz. Allerdings trifft diese Regel unserer Ansicht nach beim Bayerischen Mindestlohngesetz nicht zu. Zwar gibt es auch ein Bundesgesetz, das 1952 beschlossene Mindestarbeitsbedingungsgesetz. Allerdings wurde dort nur ein Verfahren festgelegt, über die Inhalte des Mindestlohns sind jedoch keine Aussagen getroffen.

Zudem wurde dieses Bundesgesetz bisher noch nie angewandt. Es kann daher nach 55 Jahren der Nichtanwendung nun nicht als Verhinderung für notwendige gesetzliche Regelungen herangezogen werden.

Die Bayerische Staatszeitung hat sich kurz vor Pfingsten dem Volksbegehren des DGB Bayern zum Mindestlohn gewidmet unter der Überschrift: „Arbeitgebers Alptraum könnte wahr werden“. Dieser Artikel ist so klar, dass er hier auszugsweise zitiert werden soll: „…Die nächste Hürde ist das bayerische Innenministerium. Das muss prüfen, ob das Volksbegehren einem Gesetz zuwiderläuft. Wenn Bayerns Juristen nicht schlauer sind als die im Berliner Wirtschaftsministerium – dort hat man nämlich trotz eifrigen Suchens bisher nichts Widersprechendes gefunden-, ist das DGB-Projekt einen Schritt weiter. Nun ist der bayerische Verfassungsgerichtshof an der Reihe. Der könnte das Begehren stoppen, wenn es einem Bundesgesetz zuwider laufen würde. „Tut es aber nicht“, erklärt Markus Möstl, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bayreuth. „Also ist zu erwarten, dass der Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren zulässt.“

 

Druckansicht weiterempfehlen
Share/Bookmark/Subscribe


Tarifrunde 2012

Kampagnen der IG Metall:

Sie benötigen eine aktuelle Version des Flash-Players, damit dieses Video angezeigt werden kann.
Flash-Player aktualisieren.

Sie benötigen eine aktuelle Version des Flash-Players, damit dieses Video angezeigt werden kann.
Flash-Player aktualisieren.