Ohne Gewerkschaftsmitglieder gäbe es keine Tarifverträge, aber auch Nichtmitglieder profitieren von dem, was die Gewerkschaften erkämpft haben. Ob in Tarifverträgen auch Regelungen festgeschrieben werden dürfen, die nur Gewerkschaftsmitglieder begünstigen, war lange Zeit juristisch strittig. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit „einfacher Differenzierungsklauseln“ bestätigt.
Nicht wenige Tarifverträge enthalten in unterschiedlichen Formen Regelungen, die nur Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Rechte einräumen sollen (sog. Differenzierungsklausel). In Tarifverträgen dürfen auch Leistungen nur für Mitglieder einer Gewerkschaft vereinbart werden, das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Aktenzeichen 4 AZR 64/08).
Ebenso wie die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, wies der Vierte Senat des BAG eine Klage einer nicht gewerkschaftlich organisierten Pflegerin bei der Arbeiterwohlfahrt ab, die sich gegen eine tarifvertraglich festgelegte Sonderzahlung von 535 Euro brutto nur für ver.di-Mitglieder richtete.
In einem auf drei Jahre maximal fünf Jahre unter Ausschluss der Nachwirkung befristeten „Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe …“, wurde eine Bestimmung des Haustarifvertrages über eine Jahressonderzahlung „außer Kraft gesetzt“ und u.a. weiter festgelegt: „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Geschäftsjahr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535,00 € brutto“. Die Klägerin, die diese Leistung nicht erhielt, verlangte sie nun mit ihrer Klage.
Die Richter entschieden, dass diese Klausel keinen "unzulässigen Druck" auf Arbeitnehmer ausübe, einer Gewerkschaft beizutreten. Dafür sei der Betrag dieser Sonderzahlung zu gering. Diese Vereinbarung überschreite auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien, urteilte das Gericht. Im Jahre 1967 hatte das Bundesarbeitsgericht, damals noch in Kassel, jede Sonderleistung an Gewerkschaftsmitglieder für unzulässig erklärt.
IG Metall begrüßt BAG-Urteil
Der Zweite Vorsitzende der IG Metall, Detlef Wetzel, hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts begrüßt. „Die Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung und stützt die grundgesetzlich geschützte Gewerkschaftsfreiheit. Ohne Gewerkschaftsmitglieder gäbe es keine Tarifverträge, insofern ist es konsequent, auch bei den tariflichen Leistungen unterscheiden zu können“, sagte Wetzel am Donnerstag in Frankfurt.
Damit erkenne das höchste deutsche Arbeitsgericht an, dass Gewerkschaftsmitglieder, anders als Nichtmitglieder, Beiträge zum Zustandekommen von Tarifverträgen leisten. Diese Leistung könne in Tarifverträgen dann zugunsten der Mitglieder honoriert werden. „Die IG Metall hat in der Vergangenheit, insbesondere bei firmenbezogenen Tarifverträgen, eine Besserstellung von Mitgliedern mit Boni oder Sonderzahlungen tarifvertraglich durchgesetzt und wird diesen Weg fortsetzen“, sagte Wetzel.


