Das bayerische Innenministerium hat das Volksbegehren der Gewerkschaften zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns abgelehnt und legt es dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu Entscheidung vor. Der DGB Bayern sieht sich für die kommende Auseinandersetzung juristisch gut gerüstet.
Das Ministerium begründet seine Entscheidung mit der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes. Das beantragte Bayerische Mindestlohngesetz ist nach Auffassung des Ministeriums mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn gesetzliche Vorgaben für den Arbeitslohn gehören zum "Arbeitsrecht" und fielen in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes argumentiert das Innenministerium. Dem Freistaat Bayern fehle die Gesetzgebungskompetenz für ein bayerisches Mindestlohngesetz. Daher erachte das Staatsministerium des Innern die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, heißt es in der Erklärung des Ministeriums.
Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil begrüßt die Entscheidung des Bayerischen Innenministeriums und ließ mitteilen, gesetzliche Lohnvorgaben würden die Tarifautonomie aushöhlen.
219.000 Unterschriften haben die Gewerkschaften bayernweit für das Volksbegehren "Mindestlohn jetzt!" gesammelt, für den Volksbegehrensantrag wären lediglich 25.000 Unterschriften notwendig gewesen. Der DGB und seine Gewerkschaften beziehen sich mit dem Volksbegehren auf Artikel 169 der bayerischen Verfassung, der die Einführung von Mindestlöhnen ausdrücklich "für jeden Berufszweig" vorsieht.
DGB widerspricht der Rechtsauffassung des Ministeriums
Für die nun anstehende Prüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof hat der DGB ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, dass das Volksbegehren als verfassungsgemäß einstuft. „Wir stehen nach der Entscheidung des Innenministers vor einem juristischen Scheideweg, der durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geklärt werden muss. Wir sind der Auffassung, dass wir gute Argumente haben, die einer Prüfung durch die obersten bayerischen Richter standhalten“, sagte der Vorsitzende des DGB Bayern, Fritz Schösser bei der Vorstellung des Gutachtens.
Der vom DGB Bayern beauftragte Staatsrechtler Prof. Dr. jur. Dieter Sterzel sieht die Verfassungsmäßigkeit des Volksbegehrens als erwiesen an. „Das Volksbegehren will durch die Festlegung einer verpflichtenden Zahlung eines allgemein verbindlichen Mindestlohnes in allen Branchen für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Existenz sicherndes Entgelt sicherstellen“ sagte Sterzel. „Der Bund hat hierzu keine umfassende gesetzliche Regelung geschaffen und beabsichtigt, dies auch künftig nicht zu tun.“ Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz von 1952 und das Arbeitnehmerentsendegesetz regelten nur einen kleinen Ausschnitt der Gesamtmaterie. Die Sperrwirkung für ein Landesgesetz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sei demnach nicht eingetreten. Sterzel: „Der Bund hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis nicht erschöpfend Gebrauch gemacht. Das Volksbegehren mit seinem Gesetzentwurf für ein bayerisches Mindestlohngesetz schöpft den vom Bundesgesetzgeber offen gelassenen gesetzgeberischen Spielraum aus.“
Keine unzulässige Beschränkung der Tarifautonomie
Auch die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Arbeitgeber ist laut Sterzel nicht verletzt. „Ein gesetzlicher Mindestlohn stellt keine unzulässige Beschränkung der Tarifautonomie dar. Staatliche Regelungen im Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist (z. B. gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit oder Urlaubstagen). Ein Mindestlohngesetz, das sich im Sinne des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) am Prinzip der sozialen Gerechtigkeit orientiert, dient der Grundrechtssicherung der Arbeitnehmer“, betonte Sterzel. In den Schutzbereich des Art. 9 GG werde nicht eingegriffen.
Ebenso wenig verletze ein Mindestlohngesetz die unternehmerische Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1GG), so Sterzel. Der bayerische Gesetzgeber erfülle damit „im Sinne eines notwendigen Grundrechtsvoraussetzungsschutzes“ seine sozialstaatliche Verpflichtung, Arbeitnehmern ein Existenz sicherndes Einkommen zu gewährleisten und ihnen angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gemäß der Bayerischen Verfassung zu ermöglichen.
Politische Pflicht zum Handeln
Bayerns DGB-Vorsitzender Schösser sieht die Gewerkschaftsforderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn, die großen Zuspruch in der Bevölkerung findet, nun auch juristisch untermauert. Schösser: „Die bayerische Staatsregierung hat die Gesetzgebungskompetenz beim Mindestlohn, wie die Rechtsexpertise zeigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wird letzte rechtliche Zweifel ausräumen. Die Staatsregierung hat dann nicht nur die juristische Potenz sondern auch die politische Pflicht zum Handeln. Die Mehrheit der Wähler ist für den gesetzlichen Mindestlohn — über alle Parteilager hinweg. Die Politik wäre gut beraten, diesen demokratischen Handlungsauftrag der Bevölkerung endlich aufzugreifen.“ Die Äußerungen des neuen bayerischen Wirtschaftsministers Zeil, der sich gegen den Mindestlohn ausgesprochen hat, nannte Schösser in diesem Zusammenhang „demokratieignorant“ und eine „selbstherrliche Missachtung des Bürgerwillens“.



