Flashmobs sind als Mittel des Arbeitskampfs nicht generell unzulässig, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Während einer Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel hatte die Gewerkschaft ver.di Flashmob-Aktionen organisiert, bei der viele Personen gleichzeitig in einer Einzelhandelsfiliale gefüllte Einkaufswagen stehen ließen und durch den Kauf von Pfennigartikeln die Kassen blockierten.
Mit der damit erreichten Warteschlange konnte der Geschäftsbetrieb beeinträchtigt werden. Gegen diese Aktion erhob das Unternehmen Klage – jedoch ohne Erfolg. Eine solche gewerkschaftliche Flashmob-Aktion fällt unter grundgesetzlich geschützte Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften bei Streiks. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22. September 2009 (1 AZR 972/08) entschieden.
Die Zulässigkeit solcher Aktionen richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es in der Pressemeldung des BAG. Es zog aber die Verhältnismäßigkeit der Aktion nicht in Zweifel. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage des Arbeitgeberverbands ab.
Flashmob-Aktion
Flashmob-Aktionen sind ein relativ neues Mittel in der politischen Auseinandersetzung. Sie sind erst mit Internet und SMS, und der damit verbunden Möglichkeit zur schnellen Verabredung, möglich geworden. Woher der Begriff eigentlich genau stammt, ist umstritten, die einen übersetzen es mit „Biltzauflauf (flash = Blitz; mob - von mobilis = beweglich), andere mit „Pöbel-Aktion“ (flash = Blitz; mob = Pöbel).
Mithilfe von Internet oder SMS verabreden sich Menschen spontan. Ursprünglich waren die Treffen vor allem spaßhaft. Inzwischen sind Flashmobs auch politisch geworden: Bundeskanzlerin Merkel wurde in den vergangenen Tagen mehrfach durch Flashmob-Aktionen im Wahlkampf gestört.
Während des Arbeitskampfes im Einzelhandel hat ver.di eine sogenannte Flashmob-Aktion gestartet, bei der in einer Einzelhandelfiliale etwa 40 Personen die Einkaufswagen mit „Pfennig-Artikeln“ vollgepackt haben und sie dann an der Kasse stehen ließen. Ausdrücklich weißt ver.di darauf hin, dass ausschließlich unverderbliche Ware eingepackt wurde. Oder sie kauften kleine Cent-Artikel und sorgten künstlich für lange Schlangen vor der Kasse. Mit den Aktionen wollte ver.di gezielt Streikbrecher bloßstellen.
Arbeitgeber toben
Auf wenig Verständnis stieß das Urteil des BAG bei den Arbeitgebern. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) kritisierte das Urteil und kündigte an, die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Es drohe ein Ungleichgewicht in den Tarifauseinandersetzungen zugunsten der Gewerkschaften.
"Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts untergräbt die Bereitschaft, das bewährte System der Tarifverhandlungen einzuhalten," wettert Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt laut Pressemeldung. Er forderte ein Eingreifen der Politik, um "die Erosion der Tarifautonomie zu verhindern". Die Gewerkschaft nehme dabei billigend in Kauf, dass auch Betriebsfremde an den Aktionen mitwirken, so der Arbeitgeberpräsident. Mit diesem Urteil erlaube das Gericht sogar "ein Streik ganz ohne Arbeitnehmer" damit drohe eine "weitere Zerfaserung der Tarifautonomie".



