|
05.01.2010 Von: MJ
Gerichtsurteil gegen CGZP: Lohnansprüche geltend machen!
Das Landesarbeitsgerichts Berlin hat Anfang Dezember die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit (CGZP) als "nicht tariffähig" erklärt. LeiharbeiterInnen, die aufgrund eines Tarifvertrags der CGZP beschäftigt sind, sollten jetzt ihren Anspruch auf die gleiche Bezahlung vergleichbarer Stammbeschäftigter geltend machen.
Das Land Berlin und die Gewerkschaft ver.di hatten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beantragt, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für nicht tariffähig zu erklären.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom April 2009 und stellte fest, dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist. Eine genaue Begründung des Gerichts liegt noch nicht vor. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen worden. Es ist damit zu rechnen, dass die CGZP diese Beschwerde einlegen wird.
Die CGZP schließt mit Arbeitgeberverbänden und mit einzelnen Arbeitgebern Tarifverträge in der Leiharbeitsbranche ab, die zum Teil sehr niedrige Löhne vorsehen. Bestätigt auch das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz die fehlende Tariffähigkeit der CGZP, wären die von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge nichtig.
Beschäftigte der Unternehmen, die sich auf diese Tarifverträge berufen, hätten damit Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Festangestellte der Unternehmen, in denen die LeiharbeiterInnen eingesetzt sind (Equal-Pay-Prinzip).
Was sollten die Beschäftigten tun?
Nach der Entscheidung der zweiten Instanz steigt die Wahrscheinlichkeit, dass diese Entscheidung vom BAG bestätigt wird. Damit die Ansprüche auf gleiche Bezahlung nicht verloren gehen, sollten die Beschäftigten ihre Ansprüche jetzt geltend machen.
Die Voraussetzung: dem Arbeitsverhältnis liegt ein Tarifvertrag zu Grund, der von CGZP mit abgeschlossen wurde. Dabei ist zu beachten, dass für Lohnansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung ist daher empfehlenswert, um den individuellen Handlungsbedarf festzustellen.
Ansprüche schriftlich geltend machen
Die Ansprüche sollten auf jeden Fall schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (oder früheren Arbeitgeber) geltend gemacht werden. Auch die Übersendung mittels Einschreiben mit Rückschein ist aus Beweisgründen zu empfehlen. Da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes noch nicht rechtskräftig ist, wird der Arbeitgeber vermutlich nicht freiwillig zahlen. In diesem Fall kann man sich mit dem Arbeitgeber verständigen, dass die Sache so lange ruhend gestellt wird, bis die letztinstanzliche Entscheidung vorliegt.
Die Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können sich von Ihrer Gewerkschaft rechtlich beraten und vor Gericht vertreten lassen.
 

|