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17.03.2008
Willkür rechnet sich nicht

Wenn es darum geht, Arbeitsbedingungen und Entlohnung zu verschlechtern, sind mache Arbeitgeber wirklich einfallsreich. Ein Hersteller von Spannsystemen im Ostallgäu versprach seinen Beschäftigten eine Erfolgsbeteiligung, wenn sie im Gegenzug neue Arbeitsverträge zu deutlich verschlechterten Bedingungen unterschreiben. Mitglieder der IG Metall zogen vor Gericht und bekamen Recht.

Die ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH mit Sitz in der Marktgemeinde Unterthingau im schwäbischen Landkreis Ostallgäu gehört nach eignen Angaben zu den weltweit führenden Anbietern für Spannmittel, dazu zählen insbesondere mechanische und hydraulische Schraubstöcke.

 

Daumenschrauben der ganz besonderen Art hat das Unternehmen seinen insgesamt ca. 70 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angelegt. Die Beschäftigten sollten für das Geschäftsjahr 2006 erstmals eine Erfolgsbeteiligung erhalten, Voraussetzung für die Zahlung der Erfolgsbeteiligung sei aber im Gegenzug die Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag. Diese neuen Arbeitsverträge sahen längere Arbeitszeiten, weniger Mehrarbeitszuschläge, Weihnachtsgeld nur noch als freiwillige Leistung und die Streichung von Schichtzuschlägen vor. Umgangssprachlich nennt man so etwas wohl Erpressung.

 

Die Erfolgsbeteiligung war für 2006 fest versprochen für die Folgejahre aber unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt. Ein Schelm, wer da vermutet, dass es vielleicht mit der Erfolgsbeteiligung in den kommenden Jahren nicht mehr so weit her wäre, wenn erst alle Beschäftigten die neuen Verträge unterschieben hätten.

 

Recht gehabt und Recht bekommen

Zehn Beschäftigte weigerten sich und unterschrieben nicht. Mit der Verdienstabrechnung für Juni 2007 zahlte das Unternehmen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatten, eine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2006 in Höhe von 33 Prozent eines Monatsgehaltes aus, nicht jedoch denen, die sich geweigert hatten die neuen Verträge zu unterschreiben.

 

Mit Unterstützung und Rechtsschutz durch die IG Metall klagten mehrere Betroffene vor dem Arbeitsgericht Kempten und bekamen jetzt Recht. Das Unternehmen argumentierte in seinem Schriftsatz, dass die Kläger die Zahlung der Erfolgsbeteiligung nicht beanspruchen könnten, weil sie die neuen Arbeitsverträge nicht unterzeichnet haben. Das sah das Gericht (Gz 2 Ca 2925/07 KF) ganz anders.

 

Die Kläger hatten argumentiert. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen das Maßregelverbot des § 612 a BGB. Dieser Paragraf besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

 

Die Erfolgsbeteiligung solle den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens honorieren, zu dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigetragen haben. Ein solcher Beitrag läge aber auch von den Beschäftigten vor, die den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben haben. Im Geschäftsjahr 2006 – auf das sich die Erfolgsbeteiligung bezieht – hätten noch alle Arbeitnehmer unter denselben Arbeitsbedingungen in Bezug auf Arbeitszeit, Schichtzulage, Mehrarbeitszuschläge etc. gearbeitet, begründet das Gericht sein Urteil. Die ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH wurde daher verurteilt an die Kläger die entsprechende Erfolgsbeteiligung nebst Zinsen auszuzahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Der Anspruch auf Zahlung der Erfolgsbeteiligung ergäbe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, begründete die Kammer ihr Urteil.

 

Bleibt festzuhalten: Es lohnt sich, wenn man sich nicht alles gefallen lässt und man kommt zu seinem Recht, wenn man sich auf die Unterstützung und den Rechtschutz einer starken IG Metall verlassen kann.

 

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