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09.05.2007 Von: MJ
Teilzeitkraft: Recht auf Verlängerung der Arbeitszeit
Arbeitgeber sind verpflichtet einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Mit dem aktuellen Urteil (Az 9 AZR 874/06) gibt der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes dem Beschäftigten eines Automobilclubs Recht, der seine Arbeitszeit von 20 auf 36 Stunden aufstocken wollte. Deshalb bewarb er sich im August 2005 auf eine von vier neu ausgeschriebenen Vollzeitstellen des Clubs.
Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden.
Nach der Ausschreibung von vier neuen Vollzeitstellen durch seinen Arbeitgeber, verlangte der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich.
Anders als die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, hat das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf § 9 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) nun zu Gunsten des Klägers entschieden und den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen.
 

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