Heute Nacht endet die Friedenspflicht in der Metall- und Elektroindustrie. Allein in Bayern werden sich schon in der ersten Woche über 100 000 Menschen an den Warnstreiks beteiligen. Da stellt sich die Frage, dürfen die das? Braucht es nicht vor einem Streik eine Urabstimmung? Und was ist mit den Auszubildenden und Leiharbeitern?
Die Rechtslage ist völlig klar: Wer an einem Warnstreik teilnimmt, macht nichts Unrechtes - sondern übt ein demokratisches Grundrecht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. September 1984 entschieden. In seiner Begründung hat das BAG mehrfach betont, dass Warnstreiks auch dann zulässig sind, wenn die Tarifverhandlungen noch laufen.
Auch Azubis dürfen streiken: Auszubildende sind laut Rechtsprechung ganz normale Arbeitnehmer. Deshalb haben sie auch das Recht, bei einem Arbeitskampf mitzumachen. Bei einem Streik mitzumachen, ist eine wichtige Erfahrung und hindert niemanden daran, sein Ausbildungsziel zu erreichen. (BAG 12.9.06, AP MR 81 zu Artikel 9 Grundgesetz). An Berufsschultagen dürfen sie jedoch nicht streiken, sondern müssen zur Berufsschule gehen.
Leiharbeitnehmer/innen können sich weigern, in einem bestreikten Betrieb zu arbeiten: Leiharbeitnehmer haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) das Recht, die Arbeit in bestreikten Betrieben zu verweigern. Wer davon Gebrauch macht, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung durch den Verleiher. Der Verleiher hat allerdings die Möglichkeit, die Leih-Beschäftigten ersatzweise in einen anderen (nicht bestreikten Betrieb) zu schicken.
Auch die Tarifverträge des Bundesverbands Zeitarbeit (BZA) und der Interessensgemeinschaft Zeitarbeit (IGZ) hindern Leiharbeitnehmer/innen nicht daran, den Einsatz in einem bestreikten Unternehmen abzulehnen. Im Gegenteil: In diesen Tarifverträgen ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer/innen nicht in bestreikten Betrieben eingesetzt werden.



