Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, war nach bisheriger ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts längstens bis zum 31. März des Folgejahres übertragbar. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung jetzt geändert:
Damit setzten die Erfurter Richter ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar dieses Jahres um und gaben ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. Dabei begrenzte das BAG den Schutz aber auf den gesetzlichen Mindesturlaub (Az: 9 AZR 983/07). Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche aus Tarifverträgen oder dem individuellen Arbeitsvertrag sind durch das Urteil des BAG offenbar nicht abgedeckt. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, in den meisten Tarifverträgen - auch in denen der Metall- und Elektroindustrie - beträgt der Urlaub bei einer 5-Tage-Woche 30 Werktage pro Jahr.
Im aktuellen Fall hatte eine Erzieherin geklagt, die nach einem Schlaganfall im Juni 2006 bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig war. Die Klägerin verlangte Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.



