Der zuständige 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hat zum ersten Mal in dieser Deutlichkeit einen Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber wegen Mobbing bejaht.
Mit der Frage von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Mobbing musste sich das Bundesarbeitsgericht schon öfter befassen. In einem Urteil vom 25. Oktober dieses Jahres (Aktenzeichen 8 AZR 593/06) hat das Gericht nun einem Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wurde und deshalb psychisch erkrankte, einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen.
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet „Mobbinghandlungen” des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen.
Bereits das zuständige Landesarbeitsgericht Hamm hatte in seinem Urteil im März 2006 festgestellt, dass der Chefarzt eine „mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt habe. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe der Arbeitgeber einzustehen, da der Chefarzt sein Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber hat, weil dieser möglicherweise seine Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.


