Jetzt wird's für Siemens womöglich noch einmal eng in Sachen BenQ: Das für Kamp-Lintfort zuständige Arbeitsgericht Wesel gab der Klage eines ehemaligen BenQ'lers gegen den Betriebsübergang statt. Nach Auffassung des Gerichts hat das Arbeitsverhältnis mit Siemens formal nie geendet - Siemens ist zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.
Der frühere BenQ-Betriebsrat Michael Gerber hatte vor dem AG Wesel gegen den Betriebsübergang der ehemaligen Siemens-Handysparte zu BenQ geklagt. Und argumentiert, der Betriebsübergang von Siemens zu BenQ zum 1 Oktober 2005 sei auf Grund unrichtiger und fehlerhafter Information über den Übergang und seiner zu erwartenden Folgen unwirksam.
Das Arbeitsgericht Wesel hat sich dieser Argumentation angeschlossen und der Klage auf Weiterbeschäftigung bei Siemens stattgegeben. Nach der Entscheidung des AG Wesel (AZ 3 Ca213/07) kündigte Siemens an, man wolle die offizielle Urteilsbegründung abwarten, ließ aber schon durchblicken, dass die Siemens AG notfalls bis zum Bundesarbeitsgericht gehen werde.
Viele ähnliche Klagen, die einzeln zu verhandeln sind, sind noch nicht beendet; zahlreiche Kläger schlossen zudem einen Vergleich mit Siemens, bei dem von Unternehmensseite offenbar ansehnliche fünfstellige Summen geboten wurden. Siemens hatte Gerber zuletzt einen Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 62 500 Euro angeboten. IG Metall-Mitgliedern wurde von ihrer Gewerkschaft Rechtsschutz gewähren, damit die Arbeitsgerichte klären können, ob Siemens auch juristisch in die Verantwortung genommen werden kann. In anderen Prozesse in München wiederum gaben Richter bereits Siemens' Auffassung recht, die Betroffenen ausreichend über den Betriebsübergang unterrichtet zu haben. Der nächste Kamertermin in München ist für den 10. September angesetzt.
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Arbeitnehmer müssen umfassend informiert werden
Nach Absatz 6 des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats widersprechen. Die Klagen von etwa 80 ehemaligen BenQ-Beschäftigten wurden erst Monate nach dem Betriebsübergang eingereicht, sie argumentieren, diese Frist habe nie zu laufen begonnen, weil sie nicht ausreichend informiert worden seien. Weder seien die rechtlichen, wirtschaftlichen noch die sozialen Folgen des Betriebsüberganges für die Arbeitnehmer noch die in Aussicht genommen Maßnahmen kommuniziert worden. Auch sei die gesellschaftsrechtliche Struktur des neuen Unternehmens nicht dargestellt worden, aufgrund derer später die Insolvenz beantragt werden musste. So sei den Mitarbeitern verschwiegen worden, dass die BenQ Deutschland eine GmbH faktisch ohne Eigenkapital ist und schon von daher gar nicht in der Lage war, die Versprechungen zu Standort- und Beschäftigungssicherung zu erfüllen. Die Beschäftigten sprachen von einer arglistigen Täuschung durch die Siemens AG.
Mit ihrer Klage berufen sich die Beschäftigten auf die Informationspflicht des Arbeitgebers. Mit Wirkung zum 1.4.2002 hatte der Gesetzgeber dem § 613a BGB zwei neue Absätze hinzugefügt, die den alten und den neuen Arbeitgeber gemeinsam dazu verpflichten, die Mitarbeiter vor dem Wechsel in den Eigentumsverhältnissen eines Betriebs umfassend und schriftlich über die Veränderungen zu informieren.
Auch Michael Gerber argumentierte vor dem Arbeitsgericht, die Information der Beschäftigten vor dem Betriebsübergang sei fehlerhaft und unvollständig gewesen. So hätte es interne Einschätzungen der Siemens AG über BenQ gegeben, die zu einem vernichtenden Urteil gekommen seien. Diese Einschätzungen wurden den Beschäftigten damals nicht mitgeteilt, sonst hätten sicherlich schon im Herbst 2005 zahlreiche Beschäftigte dem Betriebsübergang widersprochen. Im Gegenteil: den Beschäftigten wurde eine sichere Zukunft bei BenQ versprochen.



