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12.05.2009
Bundesarbeitsgericht entscheidet über Klagen der ehemaligen BenQ-Beschäftigten

Fast drei Jahre nach der Insolvenz von Siemens' ehemaliger Handy-Sparte werden die letzten offenen Fragen zum Betriebsübergang zu BenQ Mobile unwiderruflich geklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht verhandelt Ende Juli in dritter und letzter Instanz die ersten Fälle, in denen Beschäftigte rückwirkend gegen den Betriebsübergang zu BenQ Mobile klagten.

Noch rund 40 Klagen anhängig

Den langen, mühseligen Weg durch die Instanzen und gegen einen auf den ersten Blick schier übermächtigen Konzern haben nur wenige der über 3.000 ehemaligen Siemensianer durchgehalten, denen mit dem Übergang und der schnell folgenden Pleite die berufliche Existenz unter den Füßen weggezogen worden war. Anhängig sind nur noch etwa 40 Klagen aus Kamp-Lintfort und München, der Rest zog die Abtretung aller Ansprüche gegen eine Abfindung dem Rechtsweg vor.

Beharrlichkeit zahlt sich aus

Dessen Erfolg allerdings scheint nunmehr fast sicher, die Hartnäckigkeit wird sich am Ende wohl lohnen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedenfalls zeigte sich im April 2008 überzeugt vom Ansinnen der Kläger: "Die Unterrichtung der Beklagten genügte den Anforderungen nicht. Weder ist die Identität des Übernehmers hinreichend gekennzeichnet noch sind die Gründe im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ausreichend angegeben [...]"

Vier Fälle mit großer Bedeutung

Neben dem ehemaligen Kamp-Lintforter Mobile-Betriebsrat Michael Gerber verhandelt Erfurter das BAG am 23. Juli drei weitere Fälle. Da es sich um die erste Verhandlung in dieser Sache handelt, wird der Entscheidung Grundsatzcharakter zuzumessen sein - nicht 'nur' für die übrigen Klagen im Fall BenQ Mobil, sondern für die Informationspflicht von Betrieben bei Betriebsübergängen generell.

Michael Gerber hatte gegen den Betriebsübergang der ehemaligen Siemens-Handysparte zu BenQ geklagt. Und argumentiert, der Betriebsübergang von Siemens zu BenQ zum 1 Oktober 2005 sei auf Grund unrichtiger und fehlerhafter Information über den Übergang und seiner zu erwartenden Folgen unwirksam.

Arbeitsrechtsschutz - klarer Vorteil

Aller Voraussicht nach wird damit endlich das Recht im juristischen Sinne der empfundenen Gerechtigkeit folgen. Der lange Atem der Kläger zahlt sich dann vermutlich. "Ich denke als 4. Säule der Sozialversicherung neben Renten-, Kranken- und Arbeitslosen- sollte eine Arbeitsrechtsschutzversicherung Pflicht werden," - schreibt ein ehemaliger BenQ-Beschäftigter im Forum des Siemens-Dialogs. Übrigens: In einer IG Metall-Mitgliedschaft ist genau dieser Arbeitsrechtschutz automatisch enthalten.

Betriebsübergang nach § 613a BGB: Arbeitnehmer müssen umfassend informiert werden

Nach Absatz 6 des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats widersprechen. Die Klagen von etwa 80 ehemaligen BenQ-Beschäftigten wurden erst Monate nach dem Betriebsübergang eingereicht, sie argumentieren, diese Frist habe nie zu laufen begonnen, weil sie nicht ausreichend informiert worden seien. Weder seien die rechtlichen, wirtschaftlichen noch die sozialen Folgen des Betriebsüberganges für die Arbeitnehmer noch die in Aussicht genommen Maßnahmen kommuniziert worden. Auch sei die gesellschaftsrechtliche Struktur des neuen Unternehmens nicht dargestellt worden, aufgrund derer später die Insolvenz beantragt werden musste. So sei den Mitarbeitern verschwiegen worden, dass die BenQ Deutschland eine GmbH faktisch ohne Eigenkapital ist und schon von daher gar nicht in der Lage war, die Versprechungen zu Standort- und Beschäftigungssicherung zu erfüllen. Die Beschäftigten sprachen von einer arglistigen Täuschung durch die Siemens AG.

Mit ihrer Klage berufen sich die Beschäftigten auf die Informationspflicht des Arbeitgebers. Mit Wirkung zum 1.4.2002 hatte der Gesetzgeber dem § 613a BGB zwei neue Absätze hinzugefügt, die den alten und den neuen Arbeitgeber gemeinsam dazu verpflichten, die Mitarbeiter vor dem Wechsel in den Eigentumsverhältnissen eines Betriebs umfassend und schriftlich über die Veränderungen zu informieren.

 

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