Die drastischen Preiserhöhungen bei einigen Lebensmitteln haben die Diskussion um die Höhe der Regelleistung des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) neu angefacht. Diese wurde zum 1. Juli 2007 um zwei Euro auf 347.- Euro angehoben. Berechnungen der Armutsforscherin Irene Becker zeigen, diese lächerliche Erhöhung liegt an der gesetzlich festgelegten Methode zur Bestimmung des Existenzminimums.
Irene Becker von der Universität Frankfurt nennt als Gründe für die minimale Erhöhung die Berechnungsmethode: maßgeblich sind die Konsumausgaben des unteren Fünftels der nach dem Einkommen sortierten westdeutschen Einpersonenhaushalte ohne Sozialhilfebezieher. An ihnen ist das Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre aber beinahe spurlos vorbeigegangen.
Die Einkommensverteilung hat sich „zu Lasten des untersten Segments verschoben, so dass die betroffenen Bevölkerungsgruppen ihre Konsumausgaben entsprechend anpassen – in Teilbereichen also real reduzieren – mussten“. Das erklärt, warum sich rechnerisch kein höherer Eckregelsatz ergibt, so Becker.
Weil die Ärmsten in den letzten Jahren den Gürtel enger schnallen mussten, bestand formal so gut wie kein Anpassungsbedarf –obwohl das Leben teurer geworden ist.
Wenn der Eckeregelsatz für die Grundsicherung regelmäßig parallel zur Inflationsentwicklung erhöht würde, wäre das ein Fortschritt für Millionen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen. Eine derartige "Dynamisierung" würde die Defizite der Methode, nach der das Existenzminimum berechnet wird, aber nicht grundsätzlich beheben. Darauf weist die Wirtschaftswissenschaftlerin Dr. Irene Becker hin. "Die aktuelle Diskussion vor dem Hintergrund der gestiegenen Preise für Milchprodukte berührt nur einen Teil der Problematik."
Amtliche Berechnung bildet realen Bedarf nur begrenzt ab
Im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung hatte die Armutsforscherin bereits vor der letzten regulären Anpassung im vergangenen Jahr das gesetzlich vorgeschriebene "Statistik-Modell" durchgerechnet. Zentrales Ergebnis der Studie: Dass sich 2006 faktisch kein rechnerischer Anpassungsbedarf ergab, hängt wesentlich mit der gesetzlich festgelegten Methode zur Bestimmung des Existenzminimums zusammen. Diese wird dem realen Bedarf der Betroffenen nur begrenzt gerecht, zeigt die Untersuchung der Wissenschaftlerin.
Außerdem sei fraglich, warum mit den Alleinstehenden eine Referenzgruppe gewählt werde, die überdurchschnittlich von Armut betroffen sei. Hätte man beispielsweise bei der Anpassung im vergangenen Jahr das unterste Einkommens-Fünftel unter den Paaren ohne Kinder als Bezugspunkt genommen, hätte sich ein höherer Regelsatz von etwa 390 Euro ergeben.
Darüber hinaus weist die Forscherin auf mehrere Posten hin, für die bei den amtlichen Berechnungen des Bedarfs unrealistisch niedrige Werte angesetzt werden. So wurde beispielsweise die Praxisgebühr nicht berücksichtigt. Zu niedrig bemessen sei auch der Etat für Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr, kritisiert Dr. Becker. Das gelte insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, die bei der Stellensuche mobil sein müssen, aber auch für Kinder für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.



