Bosch macht es in einigen Betriebsteilen und der Druckmaschinenhersteller Koenig & Bauer macht es auch. MAN, Schaeffler, Continental, Infineon und andere diskutieren darüber, ob sie es auch machen sollen. Infolge der Konjunkturflaute steht in immer mehr Unternehmen Kurzarbeit an. Aber was ist Kurzarbeit überhaupt, was bedeutet es für die Beschäftigten und wie steht die IG Metall dazu?
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende, teilweise staatlich finanzierte Arbeitszeitverkürzung in einem Betrieb oder Betriebsteil. Für die Unternehmen ist Kurzarbeit eine Möglichkeit, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht (Kurzarbeit Null).
Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage helfen Personalkosten zu reduzieren. Für das Unternehmen hat Kurzarbeit den Vorteil, dass -anders als bei Entlassungen - qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter im Unternehmen gehalten werden können..
Was bedeutet Kurzarbeit für die Beschäftigten?
Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten für einen vorübergehenden Zeitraum weniger als tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbart. Lohn und Gehalt werden entsprechend anteilig gekürzt. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug) in gewisser Höhe ausgeglichen. Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit den Nachteil, dass sie Einkommen und Kaufkraft verlieren, aber den Vorteil, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.
Wie hoch ist das Einkommen während der Kurzarbeit?
Für die verkürzte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer das entsprechend anteilig reduzierte Gehalt vom Arbeitgeber. Die Differenz zum bisherigen Nettoentgelt wird zu 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (Beschäftigte mit Kindern für die ein Anspruch auf Freibeträge nach §32 Einkommenssteuergesetz besteht) durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) ausgeglichen, wenn die Agentur für Arbeit der Gewährung des Kug zugestimmt hat (siehe auch: Bescheid der Bundesagentur für Arbeit)
Die genaue Berechnung erklärt die Arbeitsagentur in einem Merkblatt.
In einzelnen Fällen konnten Betriebsräte auch Aufstockungen des Kug durch den Arbeitgeber durchsetzen, dann ist das Einkommen der Beschäftigten entsprechend höher.
Nach § 3 des Manteltarifvertrages für die M+E-Industrie in Bayern darf eine Entgeltkürzung nicht erfolgen, wenn die Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent reduziert wird. Das entspricht bei einer 35-Wochen-Stunde 3,49 Stunden pro Woche und bei einer 40-Stunden-Woche 3,99 Stunden.
§ 3, Abs. 5 dieses Manteltarifvertrages schreibt vor, dass bei einer Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 26 Stunden, der Arbeitgeber das Entgelt für 26 Stunden bezahlen muss, wenn kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Sozialversicherungen
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung) werden weitergezahlt, so dass Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verlieren. Aus diesem Grund fordert die IG Metall, dass die Möglichkeiten der Kurzarbeit ausgeschöpft werden, bevor mit dem Betriebsrat eine Absenkung der Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsentwicklung vereinbart wird, da sich bei einer Absenkung nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsentwicklung die Beiträge zu den Sozialversicherungen im selben Umfang reduzieren, wie die Arbeitszeit. Die beschäftigten verlieren daher bei einer solchen Vereinbarung Ansprüche in den Sozialversicherungen.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden bei Kurzarbeit nur aus dem Gehalt berechnet, das für die reduzierte Arbeitszeit gezahlt wird.
Der Arbeitgeber muss weiterhin Beiträge zahlen, und zwar den Arbeitgeberbeitrag für das tatsächlich noch erzielte Arbeitsentgelt sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für die ausgefallene Arbeit, wobei sich die Beiträge hierbei nach einem fiktiven Entgelt bemessen (80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt).
Wer beschließt Kurzarbeit?
Kurzarbeit muss zwischen Unternehmen und Betriebsrat vereinbart und vom Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 87, Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei geplanter Kurzarbeit soll sichergestellt werden, dass sich die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit nicht nur nach den Interessen des Arbeitgebers, sondern auch nach den Belangen der Beschäftigten ausrichtet.
Die IG Metall empfiehlt Betriebsräten, der Einführung von Kurzarbeit nur zuzustimmen, wenn für diesen Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind und der Arbeitgeber eine Aufzahlung auf das Kurzarbeitergeld vornimmt. In Fällen, in denen die Zahlung des Kug z. B. wegen der Existenz von Arbeitszeitkonten bis zur Entscheidung über Kurzarbeit noch nicht abschließend geklärt ist, sollte der Betriebsrat der Kurzarbeit nur zustimmen, wenn der AG sich bereit erklärt, bei der Entgeltzahlung in Vorleistung zu gehen (gegen Abtretung der Kug-Ansprüche der Arbeitnehmer).
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, diese sind im § 169 SGB zusammengefasst und in den nachfolgenden Paragrafen erläutert.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1) ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (§ 170 SGB III)
2) die betrieblichen Voraussetzungen (§ 171 SGB III) erfüllt sind,
3) die persönlichen Voraussetzungen (§ 172 SGB III) erfüllt sind und
4) der Arbeitsausfall angezeigt worden ist (§ 173 SGB III).
Ankündigungsfrist
Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie sieht vor, dass nach der entsprechenden Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von 21 Kalendertagen eingeführt werden kann.
Wenn es wichtige Gründe gibt, kann diese Ankündigungsfrist verkürzt werden. Über eine Verkürzung der Ankündigungsfrist entscheiden aber nicht Unternehmen und Betriebsrat, sondern die Tarifvertragsparteien, also die IG Metall Bayern und der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vbm).
In der Textil- und Bekleidungsindustrie sehen die verschiedenen Manteltarifverträge unterschiedliche Ankündigungsfristen vor. Diese sind in Nordbayern anders geregelt als in Südbayern, für gewerbliche Arbeitnehmer anders als für Meister. In konkreten Fällen wenden sich Betriebsräte bitte an die zuständige IG Metall Verwaltungsstelle.
In der Holz- und Kunstoffverarbeitende Industrie gilt eine Ankündigungsfrist von fünf Werktagen.
Bezugsdauer
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 26. November 2008 wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 18 Monate verlängert.



