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21.06.2007
Unterstützungsstreiks sind rechtmäßig

Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen – so genannte Solidaritätsstreiks – sind grundsätzlich rechtens, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Die Richter widersprachen mit der aktuellen Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen, das einen Streik in einem anderen Tarifgebiet zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes als unzulässig bezeichnet hatte.

 

Mit Verweis auf die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften, stellte das Gericht fest, dass den Gewerkschaften die Wahl der Mittel, mit denen sie die Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge erreichen wollen, frei steht: „Zu diesen Mitteln gehört auch der Unterstützungsstreik.“

 

Allerdings richte sich die Zulässigkeit eines Solidaritätsstreiks - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen auch - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So sei ein Unterstützerstreik rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen sei.

 

Im konkreten Fall hatte die Firma WE-Druck, in der die Oldenburger „Nordwest-Zeitung“ produziert wird, ver.di auf Schadenersatz verklagt, weil die Gewerkschaft 2004 in der Tarifauseinandersetzung um einen neuen Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen 20 Drucker aufgerufen hatte, aus Solidarität mit den streikenden Redaktionskollegen ebenfalls in den Ausstand zu treten.

 

Daraufhin legten die Arbeitnehmer für eine Nachtschicht die Arbeit nieder. Dieser Unterstützungsstreik war rechtmäßig, stellt das Bundesarbeitsgericht nun fest. Die Gewerkschaft ver.di durfte diesen Unterstützungsstreik für geeignet und erforderlich zur Unterstützung ihres Hauptarbeitskampfs halten; der Streik war nicht unangemessen.

 

ver.di hatte bei Gericht vorgetragen, dass die klageführende Druckerei auf Grund der Konzernverflechtung und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Druckaufträgen der Verlagsgesellschaft wirtschaftlich eng verbunden sei. Es handele sich also um denselben sozialen Gegenspieler.

 

Als „neuen Grundsatzerfolg für ver.di und den ver.di-Rechtsschutz“ begrüßte der stellvertretende Vorsitzende von ver.di, Gerd Herzberg, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Herzberg sieht die Gewerkschaften in ihrer Durchsetzungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt durch das Urteil: „In Zeiten, in denen die Betriebe und Unternehmen immer mehr zersplittert und zerstückelt werden, ist es wichtig, dass das BAG nun die Rechtsprechung der achtziger Jahren zu den Solidaritätsstreiks weiterentwickelt und den neuen Gegebenheiten angepasst hat.“

 

 

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