Tarifverträge der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) sind unwirksam, dass hat das Arbeitsgericht Berlin entschied. Für die Zeitarbeitsfirmen, die diese Tarifverträge angewendet haben, könnte es jetzt richtig teuer werden, sie müssen wohl tausenden Beschäftigten die Differenz zum Gehalt der Stammbelegschaft nachzahlen.
Seit 2003 steht im Gesetz, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn bekommen müssen wie vergleichbare Mitarbeiter im ausleihenden Betrieb. Ein abweichender Lohn ist allerdings möglich, wenn er sich auf einen Tarifvertrag stützt. Die CGZP hat unter anderem in Berlin solche „Tarifverträge“ mit Zeitarbeitsfirmen abgeschlossen. Diese „Tarifverträge“ sehen besonders niedrige Eingangslöhne vor, so dass die Beschäftigte faktisch nie auf einen angemessenen Stundenlohn kamen.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte am Mittwoch in seiner mündlichen Verhandlung auf Antrag des Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist. Zur Begründung hat das Gericht es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Gemeinschaft sei daher nicht tariffähig.
Das Bundesarbeitsgericht setzt für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. „Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen“, heißt es in der Pressemeldung des Gerichtes. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann beim Landesarbeitsgericht angefochten werden.
IG Metall begrüßt Entscheidung - Unternehmen sollen nachzahlen
Die IG Metall hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) begrüßt. „Endlich wird den Gefälligkeitstarifverträgen der Christlichen Gewerkschaften ein Riegel vorgeschoben“, sagte der Zweite Vorsitzende der IG Metall, Detlef Wetzel, am Mittwoch in Frankfurt.
Darüber hinaus habe die heutige Entscheidung enorme Rechtsfolgen. „Wenn kein gültiger Tarifvertrag vorliegt, sind die Unternehmen, die Tarifverträge mit den sogenannten Christlichen Gewerkschaften angewandt haben, verpflichtet, allen Leiharbeitern rückwirkend die Differenz zu den regulären Tariflöhnen der Stammbeschäftigten nachzuzahlen“, sagte Wetzel. Die IG Metall erwägt weitere rechtliche Schritte, um den betroffenen Leiharbeitern zu ihrem rechtswidrig vorenthaltenen Lohn zu verhelfen.


