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14.06.2007
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternteilzeit

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird dies ergäbe sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, entschied der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt (9 AZR 82/07).

 

Die vollzeitbeschäftigte Klägerin hatte beabsichtigt während der Elternteilzeit nur noch 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Um ganz sicher zu gehen und wohl auch, um dem Arbeitgeber die nötige Planungssicherheit zu gewährleisten hatte sie den Antrag hierfür bereits Ende Oktober 2004 schriftlich bei ihrem Arbeitgeber gestellt, obwohl sie die Elternteilzeit erst zum 1. März 2006 antreten wollte. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie die genauen Daten der Elternzeit noch schriftlich mitteilen werde. Diese Mitteilung erfolgte im Januar 2005 für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes.

 

Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit lehnte die Beklagte schriftlich ab und verwies ua. darauf, der Arbeitsplatz der Klägerin sei mit einer „Ersatzkraft“ besetzt. Diese „Ersatzkraft“ hatte die Beklagte Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und unbefristet eingestellt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hin entschieden, der Arbeitgeber könne den Anspruch auf Elternteilzeit nicht mit dem Hinweis umgehen, dass eine Ersatzkraft eingestellt worden sei..

 

Der Arbeitgeber könne die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese lägen ua. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden könne oder keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe.

 

Diese Umstände müssen vom Arbeitgeber dargelegt werden. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.

 

 

 

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