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01.04.2008
Leiharbeit: Mitbestimmung nicht ausgehebelt

Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung schränken die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitern nicht ein - auch ein Rahmenvertrag mit der Verleihfirma kann nicht nicht Ersatz für Anhörung und Zustimmung im Einzelfall sein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 23. Januar, dass die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme ist; mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb.

 

Auf den ersten Blick scheint dieses Urteil dem Arbeitgeber mehr Handlungsspielraum einzuräumen - auf den zweiten Blick allerdings stellt es sich als Stärkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats heraus.

 

Einstellung im "Pool"...

Im betreffenden Fall hatte das Unternehmen einen Rahmenvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossen und den Betriebsrat darüber informiert. Anschließend wollte es zu der Praxis übergehen, den Betriebsrat nur noch routinemäßig zu informieren und seine Zustimmung gewissermaßen pauschal einzuholen, wenn es im Rahmen dieses Vertrags neue Leiharbeiter einstellte. Dabei sollte als Informationsgrundlage der Rahmenvertrag herhalten, dem eine Liste des Personals im "Entleihpool" anhing. Der Betriebsrat lehnte in der Folge die Einstellung neuer Kontingente jeweils mangels ausreichender Information und Anhörung ab.

 

Das Unternehmen beantragte daraufhin vor dem zuständigen Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, das Landesarbeitsgericht gab ihm in zweiter Instanz statt, woraufhin wiederum der Betriebsrat das BAG anrief.

 

... ist keine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes

Dieses gibt ihm mit seinem Beschluss Recht und stellt fest, dass die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in den "Pool" des Rahmenvertrags keine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG und somit auch nicht mitbestimmungspflichtig ist.

 

Eine Einstellung liegt demnach erst dann vor, wenn der Leiharbeitnehmer im Unternehmen zur Arbeitsleistung eingegliedert wird, zumal erst dann die durch den Betriebsrat vertretene Belegschaft betroffen ist. Dann gilt laut BAG-Beschluss: "Hier ist allerdings jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung mitbestimmungspflichtig. Erfolgen nacheinander mehrere befristete Einsätze, ist jeder von ihnen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. [...]"

 

Rahmenvertrag ersetzt nicht den Einzelvorgang

Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn den jeweils befristeten Eingliederungen ein Rahmenvertrag zugrunde liegt, denn: "Für die Beurteilung des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen ist die Kenntnis von Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit des eingestellten Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung. [...] Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung reduzieren insoweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nicht. [...]"

Begründend führt der Beschluss aus, die im Interesse der Belegschaft bestehenden Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung würden "weitgehend entwertet und wären nicht sinnvoll wahrzunehmen, wenn sie sich auf die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in einen Stellenpool oder seinen erstmaligen Einsatz beschränken würden und völlig offen wäre, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Umfang er künftig eingesetzt werden wird."

 

BAG-Beschluss vom 23.1.2008, 1 ABR 74/06, "Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern"

 

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