Manche Zeitarbeitsfirmen zahlen einen Stundenlohn von nur 4 Euro 80. Der Tarifpartner: eine "christliche" Tarifgemeinschaft. Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Klage zur „Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften“ jetzt aus rein formellen Gründen abgewiesen. Doch das Gericht machte deutlich, dass es ebenfalls an der Tariffähigkeit zweifelt.
An der Tariffähigkeit der "christlichen" Gewerkschaften bestehen bereits seit Längerem massive Zweifel. Die Mitgliedergewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, geltende Tarifverträge für Zeitarbeit mit Dumping-Konditionen zu unterbieten. Unter dem Titel Dumpinglohn nach Tarif - Was sich hinter den Christlichen Gewerkschaften verbirgt, ging Report Mainz bereits im Dezember der Frage nach, was das eigentlich für eine "Gewerkschaft" ist, die sich vom Arbeitgeber neue Mitglieder besorgen lässt und die Tariflöhne abschließt, die nur dem Arbeitgeber gefallen können.
Report Mainz stieß vor allem auf eine sogenannte Christliche Gewerkschaft, die da als Tarifpartner am Werk ist. „Wie bitte? Hungerlöhne und christlich? Wie passt das zusammen,“ haben sich die Redakteure in ihrer Recherche gefragt.
Arbeitsgericht weist Klage ab - DGB sieht Zweifel durch Gericht bestätigt
Die zuständige Kammer des Arbeitsgerichtes Berlin wies die Klage eines Arbeitnehmers, der die fehlende Tariffähigkeit feststellen lassen wollte, aus formellen Gründen zurück, weil er in seinem besonderen Fall nicht antragsbefugt gewesen sei. Das vorliegende Verfahren war von einem anderen Arbeitnehmer eingeleitet worden, der anschließend jedoch aus dem Verfahren ausgeschieden war. Der klagende Arbeitnehmer konnte nach Auffassung des Gerichts dem ursprünglichen Verfahren nicht ohne Weiteres beitreten. Er hätte ein eigenes Verfahren einleiten müssen.
Die Richter ließen aber deutliche Zweifel daran durchblicken, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit tariffähig ist. Wörtlich heißt es in der Pressemeldung des Gerichtes: „Das Arbeitsgericht ließ, wie schon in der mündlichen Anhörung, Zweifel daran durchblicken, dass eine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit, gegeben sei.“ Das Gericht bezieht sich bei seinen Zweifeln insbesondere auf die Frage, ob die „Gewerkschaft“ über eine so genannte „Sozialmächtigkeit“ verfüge. Gemeint ist ob Aufbau, Mitgliederzahlen und Repräsentanz der Gewerkschaften überhaupt eine Tariffähigkeit begründen.
Der DGB sieht seine Zweifel an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften durch das Gericht bestätigt.“ Wir sind der Auffassung, dass es ihnen an einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern, also an der sogenannten Mächtigkeit mangelt, Tarifverträge abschließen zu können“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki.
Das Gericht habe deutlich gemacht, dass es – wäre es zu einer inhaltlichen Entscheidung gekommen – ebenfalls an der Tariffähigkeit dieser Tarifgemeinschaft zweifelt. Der Kampf gegen die aus Sicht des DGB´s unrechtmäßigen Dumpingtarifverträge der CGZP in der Zeitarbeit werde also weiter gehen. Die Politik solle die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer unterstützen und zunächst rasch die Aufnahme der Branche in das Arbeitnehmerentsendegesetz beschließen, damit ein allgemeingültiger Mindeststandard auf Basis eines repräsentativen Tarifvertrages festgelegt wird.



