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12.11.2007
Auswirkungen des Lokführerstreiks
was bedeutet das für die Beschäftigten anderer Branchen?

Eine Einigung zwischen der Bahn AG und den streikenden Lokführern ist nicht in Sicht. Weitere Streiks – auch im Güterverkehr - sind wahrscheinlich. Was bedeutet das für die Beschäftigten, wenn ihr Betrieb wegen Mangel an Zulieferteilen oder Material nicht produzieren kann und vielleicht Kurzarbeit anmelden muss?

Die Streikmaßnahmen der Lokführer können aufgrund der eng vernetzten Liefer- und Logistikstrukturen auch Auswirkungen auf Unternehmen im Organisationsbereich der IG Metall mit sich bringen.

 

Streikrecht

Die IG Metall hat sich immer gegen Versuche gewehrt, das Streikrechtes zu beschneiden, Berthold Huber hat dazu auf dem Gewerkschaftstag in seinem Zukunftsreferat gesagt: „Deshalb können wir auch nicht akzeptieren, dass einzelne Arbeitsgerichte einen Streik per einstweiliger Verfügung verboten haben, weil er Schaden anrichten könnte. Das ist ja lächerlich! Der wirtschaftliche Druck ist die Idee des Streiks schlechthin und nichts anderes! Und obwohl wir die Politik der GDL missbilligen, haben wir mit nahezu der gesamten juristischen Fachwelt diese Entscheidungen scharf kritisiert. Das Streikrecht ist und bleibt ein unveräußerliches Grundrecht! Und es bleibt dabei: Wer es angreift, greift die Demokratie an und wird auf unseren entschiedensten Widerstand treffen!“

 

Just-in-time

Durch die Umstellung fast aller Betriebe auf eine „just-in-time“-Produktion gibt es heute praktisch kaum noch Lagerhaltung. Ein Produkt wird exakt zu dem Zeitpunkt fertig gestellt, zu dem es auch benötigt wird. Güter oder Bauteile werden von den Zulieferbetrieben erst bei Bedarf - zeitlich möglichst genau berechnet - direkt ans Montageband geliefert.

 

Bisher kommen die Betriebe der bayerischen Metall- und Elektroindustrie mit dem Streik im Güterverkehr gut zu Recht. Dies kann sich aber ganz schnell ändern, wenn notwendige Teile für die Produktion nicht geliefert, oder fertige Produkte nicht abtransportiert werden können.

 

Auswirken auf Unternehmen im Organisationsbereich der IG Metall

Bisher kommen die Betriebe der bayerischen Metall- und Elektroindustrie mit dem Streik im Güterverkehr gut zurecht. Nennenswerte Störungen oder gar Produktionsausfälle sind uns derzeit nicht bekannt. Dies kann sich aber ganz schnell ändern, wenn notwendige Teile für die Produktion nicht geliefert, oder fertige Produkte nicht abtransportiert werden können.

 

Probleme können nicht nur entstehen, wenn notwendige Bauteile nicht geliefert, sondern auch wenn fertige Produkte nicht abtransportiert werden können. Dies mag am Beispiel von BMW deutlich werden: Allein im BMW-Werk München werden pro Jahr ca. 200.000 Autos gebaut, das entspricht ungefähr 900 Stück pro Tag, in Dingolfing sind es noch mehr. Im Werk München werden über 50 Prozent der Neuwagen mit Güterzügen der Bahn abtransportiert. Solche Transportkapazitäten können unmöglich kurzfristig auf die Straße verlagert werden.

 

Während des 42-Stunden-Streiks letzte Woche sind etwa 1 000 Güterzüge liegengeblieben.

 

Was bedeutet das nun für die betroffenen Beschäftigten anderer Branchen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber derartige Produktionsausfälle zu vertreten hat. Der Arbeitgeber trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko und bleibt zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Anders als bei Arbeitskämpfen innerhalb einer Branche wirken sich die Streiks der Lokführer nicht auf die Pflicht der Metall-Arbeitsgebers zur Zahlung des Entgelts aus. Der Arbeitgeber darf daher Zeiten eines Produktionsstillstandes auch nicht einseitig von Arbeitszeitguthaben abziehen.

 

Auf jeden Fall gibt es keine Einschränkungen bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates, da sich der Arbeitskampf in einer anderen Branche abspielt. Der Betriebsrat hat somit in vollem Umfang über die Möglichkeit (ob und wie) von Kurzarbeit zu entscheiden (§ 87 Abs.1 Nr.2 und 3 BetrVG).

 

Kurzarbeit

Kann ein Betrieb wegen dieser Lieferengpässe nicht produzieren muss er – innerhalb der tarifvertraglich geregelten Fristen – Kurzarbeit anmelden. Durch Produktionsausfälle mittelbar Betroffene außerhalb der umkämpften Branche erhalten bei Kurzarbeit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Nach dem Gesetz sind das - je nach Familienstand - Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettogehaltsdifferenz (§ 178 SGB III). Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert.

 

Die IG Metall und ihre Betriebsräte werden die Einhaltung der geltenden Bestimmungen kontrollieren. Sollte eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit unvermeidbar sein, wird die IG Metall Bayern in einzelnen Fällen einer Verkürzung der Ankündigungsfrist zustimmen, wenn im Gegenzug  die Arbeitgeber bereit sind das Kurzarbeitergeld deutlich aufzustocken. Entsprechende Vereinbarungen sind z.B. bei den großen bayerischen Automobilherstellern in Vorbereitung.

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