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14.01.2009
Volksbegehren Mindestlohn: Verfassungsgerichtshof entscheidet am 3.2.

Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof fand am Dienstag die mündliche Verhandlung über die Zulassung eines Volksbegehrens für einen gesetzlichen Mindestlohn in Bayern statt. Die neun Richter entscheiden darüber, ob die Verweigerung der Zulassung des Volksbegehrens der Gewerkschaften durch das bayerische Innenministerium rechtens ist.

Nach der mündlichen Verhandlung legte das oberste Gericht des Freistaats den Termin für die Verkündung der Entscheidung auf den 3. Februar 2009 fest. Das bayerische Innenministerium hatte im November letzten Jahres das Volksbegehren der Gewerkschaften zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns abgelehnt und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt.

„Beredtes Schweigen“

Das Ministerium begründete seine Entscheidung mit einer angeblichen fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes. Das beantragte Bayerische Mindestlohngesetz ist daher nach Auffassung des Ministeriums mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Diese Argumentation wiederholte das Ministerium im Wesentlichen auch bei der mündlichen Verhandlung und berief sich insbesondere auf das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungsgesetz von 1952, mit diesen beiden Gesetzen habe der Bundesgesetzgeber deutlich gemacht, dass er diesen Bereich regeln wolle und damit sei eine konkurrierende Gesetzgebung der Länder verfassungswidrig. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften halten die Bundesgesetze zum Mindestlohn allerdings für lückenhaft. Der Bund habe die Materie nicht erschöpfend geregelt, argumentierte der juristische Vertreter der Gewerkschaften, Staatsrechtler Prof. Dr. Dieter Sterzel. Er sieht daher einen ‚‚rechtlichen Schwebezustand’’, der für ein Landesgesetz genutzt werden könne. Die Gesetzgebung des Bundes sei unvollständig und nicht abschließend, daher greife die Sperrwirkung des Art. 72 des Grundgesetzes nicht.

Die Tatsache, dass die genannten Bundesgesetze zahllose Fragen offen lassen und weite Bereiche eben nicht geregelt haben, wurde auch vom Vertreter des Innenministeriums in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Er sah darin allerdings eine Absicht des Bundesgesetzgebers, die Juristen des Ministeriums nannten dies ein „beredtes Schweigen“ und schlossen daraus, dass der Bundesgesetzgeber eben für bestimmte Bereiche keinen Mindestlohn wollte.

219.000 Unterschriften

Der DGB Bayern hatte kurz vor der Landtagswahl im September letzten Jahres den Antrag für ein Volksbegehren zum Mindestlohn in Bayern gestellt. 219.000 Unterschriften hat der DGB bayernweit für das Volksbegehren gesammelt. Der Vorsitzende des DGB Bayern, Fritz Schösser, wertete die große Zahl von Unterschriften als deutliches Zeichen an die Staatsregierung. Die genaue Höhe des Mindestlohns soll nach den Vorstellungen der Gewerkschaften bei einem Erfolg des Volksbegehrens in einem Ausschuss festgelegt werden. Der DGB-Vorsitzende Fritz Schösser verwies auf die breite Zustimmung In der Bevölkerung für einen Mindestlohn: ‚‚Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, braucht dafür auch einen Lohn, mit dem er seine Familie ernähren kann. Die Gewerkschaften berufen sich mit ihrer Initiative auf die Bayerische Verfassung, dort ist im Artikel 169 die Einführung eines Mindestlohnes ausdrücklich vorgesehen.

Wie weiter?

Falls sich die Verfassungsrichter der Meinung des Innenministeriums anschließen sollten, ist das Volksbegehren gescheitert. Falls die Richter dem DGB recht geben, findet binnen drei Monaten in den bayerischen Kommunen eine offizielle Unterschriftensammlung statt. 920.000 Wahlberechtigte müssten den Gesetzentwurf der Gewerkschaften unterstützen, damit er bei einem Volksentscheid allen Wahlberechtigten zur Abstimmung vorgelegt kann.

 

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